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Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen
1Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. 1bisEs zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. 2Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. 3Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |