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Art. 95a Grundsatz
1Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie:
2Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. 3Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 4Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 19791 über die Raumplanung voraus. |