Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen

1Das SEM hört die Asyl­su­chen­den zu den Asyl­grün­den an; die An­hö­rung er­folgt in den Zen­tren des Bun­des.

1bisEs zieht nö­ti­gen­falls ei­ne Dol­met­sche­rin oder einen Dol­met­scher bei.

2Die Asyl­su­chen­den kön­nen sich zu­sätz­lich auf ei­ge­ne Kos­ten von ei­ner Per­son und ei­ner Dol­met­sche­rin oder ei­nem Dol­met­scher ih­rer Wahl, die sel­ber nicht Asyl­su­chen­de sind, be­glei­ten las­sen.

3Über die An­hö­rung wird ein Pro­to­koll ge­führt. Die­ses wird von den Be­tei­lig­ten un­ter­zeich­net.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

BGE

128 II 156 () from 9. April 2002
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 5 VwVG, Art. 26 AsylG, Art. 16 ff. AsylV 1, Verordnung des EJPD vom 14. März 2001 zum Betrieb von Empfangsstellen; Rechtsschutzbedürfnis von Asylbewerbern in Empfangsstellen. Die Weigerung des Departements, das förmliche Begehren anders zu behandeln denn als Aufsichtsbeschwerde, stellt einen Nichteintretensentscheid dar, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (E. 1). Notwendigkeit, den Asylbewerbern für die Dauer ihres Aufenthalts in Empfangsstellen in gewissen Fällen einen speziell geregelten Rechtsschutz zu gewähren (E. 2). Merkmale der förmlichen Verfügung, die gemäss Bundesverwaltungsrecht ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Besonderheiten des Aufenthalts in einer Empfangsstelle; kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf eine förmliche, anfechtbare Verfügung (E. 3). Schon bei der jetzigen Rechtslage ermöglicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, eine förmliche Verfügung zu erwirken und diese mit einem Rechtsmittel anzufechten, wenn sich ein Rechtsschutz als notwendig erweist. Es wäre nützlich, spezielle Regeln zu erarbeiten, um das Verfügungsverfahren in den Empfangsstellen zu konkretisieren (E. 4).

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