Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit

1Wäh­rend des Auf­ent­hal­tes in den Zen­tren des Bun­des dür­fen Asyl­su­chen­de kei­ne Er­werbs­tä­tig­keit aus­üben.1

1bisDie wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung zur Er­werbs­tä­tig­keit rich­ten sich nach dem AIG2.3

2Die Be­wil­li­gung zur Er­werbs­tä­tig­keit er­lischt nach Ab­lauf der mit dem rechts­kräf­ti­gen ne­ga­ti­ven Aus­gang des Asyl­ver­fah­rens fest­ge­setz­ten Aus­rei­se­frist, selbst wenn ein aus­ser­or­dent­li­ches Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und der Voll­zug der Weg­wei­sung aus­ge­setzt wur­de. Ver­län­gert das SEM die Aus­rei­se­frist im Rah­men des or­dent­li­chen Ver­fah­rens, so kann wei­ter­hin ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit be­wil­ligt wer­den. Wäh­rend der Dau­er ei­nes Ver­fah­rens nach Ar­ti­kel 111c wird kei­ne Be­wil­li­gung zur Er­werbs­tä­tig­keit er­teilt.4

3Das EJPD kann in Ab­spra­che mit dem De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung die Kan­to­ne er­mäch­ti­gen, für be­stimm­te Ka­te­go­ri­en von Per­so­nen Be­wil­li­gun­gen zur Er­werbs­tä­tig­keit über den Ab­lauf der Aus­rei­se­frist hin­aus zu ver­län­gern, so­fern be­son­de­re Um­stän­de dies recht­fer­ti­gen. Dies gilt sinn­ge­mä­ss auch für Asyl­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 111c.5

3bisDer Bun­des­rat kann für be­stimm­te Grup­pen von Asyl­su­chen­den ein be­fris­te­tes Ar­beits­ver­bot er­las­sen.6

4Asyl­su­chen­de, die nach den frem­den­po­li­zei­li­chen Be­stim­mun­gen zur Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit be­rech­tigt sind oder an Be­schäf­ti­gungs­pro­gram­men teil­neh­men, un­ter­lie­gen dem Ar­beits­ver­bot nicht.7


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
2 SR 142.20
3 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).
4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Fe­br. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Fe­br. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

BGE

116 IV 105 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 55 StGB, Art. 32 Ziff. 1 und 33 Flüchtlingskonvention, Art. 3 EMRK, Art. 43 Abs. 1 und 45 AsylG; Landesverweisung, asylrechtliche Ausweisungsbeschränkung und Non-Refoulement-Prinzip. 1. Art. 55 StGB ist gegenüber Flüchtlingen im Lichte der asylrechtlichen Ausweisungsbeschränkung gemäss Art. 32 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 43 Abs. 1 AsylG auszulegen und anzuwenden, gegebenenfalls also restriktiver (E. 3a). Diese asylrechtliche Ausweisungsbeschränkung ist bei der Aussprechung der Landesverweisung, nicht aber beim Widerruf des bedingten Vollzuges oder beim probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; über die Flüchtlingseigenschaft entscheidet der Strafrichter nötigenfalls entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung von Vorfragen (E. 3b und 4e) (Praxisänderung gegenüber BGE 101 IV 375 und Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 111 IV 12). 2. Die Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 33 Flüchtlingskonvention) wird in Art. 45 AsylG - und gemäss Art. 3 EMRK - auf Personen ausgedehnt, die an der Grenze oder im Landesinnern um Asyl nachsuchen (E. 4a und b). Diese asyl- und menschenrechtlichen Gründe gegen eine Landesverweisung dürfen erst bei deren Vollstreckung Beachtung finden; ob sie vorliegen, hat die zuständige Vollzugsbehörde in einem vom Entscheidungsverfahren streng zu unterscheidenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen (E. 4f-i) (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 111 IV 12).

130 I 1 () from 13. November 2003
Regeste: Art. 5 Abs. 1, Art. 8 und Art. 51 Abs. 1 BV; Art. 14a Abs. 1 und Art. 14c Abs. 4 ANAG; Art. 82 AsylG; §§ 36 Abs. 1, 63 Abs. 1, 147 Abs. 2 und 148 Abs. 1 KV/BL; §§ 5-7 der basellandschaftlichen Asylverordnung; Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Ausländer; Gleichbehandlung mit Asylsuchenden; Gewaltentrennung und Gesetzmässigkeit; Rechtsetzungskompetenz und Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmungen zur Bemessung der Unterstützungsleistungen; Übergangsrecht bei Verfassungsänderung. Müssen der Grundsatz, vorläufig aufgenommene Ausländer sozialhilferechtlich schlechter als Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung zu stellen, und die für sie anwendbaren Leistungsansätze auf Gesetzesstufe statt mit Verordnung festgelegt werden? Beurteilungskriterien (E. 3.4 und 4). Übergangsregelung von § 148 Abs. 1 KV/BL, wonach Bestimmungen, die in einem nach der neuen Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zustandegekommen sind, weiter in Kraft bleiben. Tragweite, wenn Ausführungsvorschriften des Regierungsrates, die sich auf eine altrechtliche, nach neuer Verfassung ungenügende Delegationsnorm stützen, abgeändert werden (E. 3.5)? Eine hinreichende Rechtsgrundlage für die abweichende Behandlung der gemäss Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufgenommenen Ausländer bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen findet sich bereits im Bundesrecht (E. 3.6). Es ist grundsätzlich weder diskriminierend noch verstösst es gegen das Rechtsgleichheitsgebot, vorläufig aufgenommene Ausländer bei der Bemessung der Sozialhilfe wie Asylsuchende zu behandeln, deren Unterstützung nicht (mehr) in Form von Sachleistungen besteht (E. 5).

131 I 166 () from 18. März 2005
Regeste: Art. 7 und 12 BV; Anspruch auf Nothilfe sowie Umfang derselben. Hält der Ausschluss von Asylbewerbern mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid von der minimalen Nothilfe wegen Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten beim Vollzug der Wegweisung vor der Bundesverfassung stand (E. 1-7)? Entspricht ein im Rahmen der Nothilfe entrichtetes Taggeld von Fr. 13.- für die Unterkunft der Bundesverfassung (E. 8)?

137 IV 297 (6B_277/2011) from 3. November 2011
Regeste: Art. 117 AuG; Teilnahme eines ausländischen Stellenbewerbers, der nicht berechtigt ist, in der Schweiz zu arbeiten, an einem Anstellungsverfahren. Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss nach Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Stellenantritts vorliegen. Die Stellenbewerbung und die Teilnahme an einem Anstellungsverfahren setzen keine entsprechende Bewilligung voraus. Der Arbeitgeber, der einen ausländischen Stellenbewerber im Hinblick auf eine allfällige Anstellung probeweise arbeiten lässt, beschäftigt diesen nicht im Sinne von Art. 117 AuG (E. 1).

138 I 246 (2C_459/2011) from 26. April 2012
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 14 und 43 AsylG; Art. 83 AuG; konventionsrechtliche Zulässigkeit des Arbeitsverbots im Asylverfahren. Das Arbeitsverbot von Art. 43 AsylG ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar (E. 2 und 3). Bei langer Anwesenheit und jahrelanger Nothilfeabhängigkeit eines weggewiesenen Asylbewerbers kann sich in ausserordentlichen Situationen aus dieser Bestimmung jedoch ein Anspruch auf Bereinigung des Anwesenheitsstatus (vorläufige Aufnahme oder asylrechtlicher Härtefall) bzw. auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung ergeben (E. 3.3.1); Prüfung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 3.3.2 und 3.3.3).

138 V 310 (8C_65/2012) from 21. August 2012
Regeste: a Art. 82 AsylG; Art. 92d KVV; Prämienübernahme von Nothilfeberechtigten. Abgewiesene Asylsuchende mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Die anfallenden Krankenkassenprämien sind bei nothilfeberechtigten, abgewiesenen Asylbewerbern durch die zuständige Sozialhilfebehörde zu tragen (E. 4).

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