Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 45 Wegweisungsverfügung

1Die Weg­wei­sungs­ver­fü­gung ent­hält:

a.
die Ver­pflich­tung der asyl­su­chen­den Per­son, die Schweiz zu ver­las­sen;
b.
den Zeit­punkt, bis zu dem sie die Schweiz ver­las­sen ha­ben muss; bei An­ord­nung ei­ner vor­läu­fi­gen Auf­nah­me wird die Frist für die Aus­rei­se erst mit dem Auf­he­bungs­ent­scheid fest­ge­setzt;
c.2
die An­dro­hung von Zwangs­mit­teln;
d.
ge­ge­be­nen­falls die Be­zeich­nung der Staa­ten, in wel­che die Asyl­su­chen­de Per­son nicht zu­rück­ge­führt wer­den darf;
e.
ge­ge­be­nen­falls die An­ord­nung ei­ner Er­satz­mass­nah­me an­stel­le des Voll­zugs;
f.
die Be­zeich­nung des für den Voll­zug der Weg­wei­sung oder der Er­satz­mass­nah­me zu­stän­di­gen Kan­tons.

2Mit der Weg­wei­sungs­ver­fü­gung ist ei­ne an­ge­mes­se­ne Aus­rei­se­frist zwi­schen sie­ben und dreis­sig Ta­gen an­zu­set­zen. Die Aus­rei­se­frist bei Ent­schei­den, wel­che im be­schleu­nig­ten Ver­fah­ren ge­trof­fen wur­den, be­trägt sie­ben Ta­ge. Im er­wei­ter­ten Ver­fah­ren be­trägt sie zwi­schen sie­ben und dreis­sig Ta­gen.3

2bisEi­ne län­ge­re Aus­rei­se­frist ist an­zu­set­zen oder die Aus­rei­se­frist wird ver­län­gert, wenn be­son­de­re Um­stän­de wie die fa­mi­li­äre Si­tua­ti­on, ge­sund­heit­li­che Pro­ble­me oder ei­ne lan­ge Auf­ent­halts­dau­er dies er­for­dern.4

3Die Weg­wei­sung ist so­fort voll­streck­bar oder es kann ei­ne Aus­rei­se­frist von we­ni­ger als sie­ben Ta­gen an­ge­setzt wer­den, wenn die be­trof­fe­ne Per­son auf­grund der Du­blin-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men5 weg­ge­wie­sen wird.6

4Der asyl­su­chen­den Per­son ist ein In­for­ma­ti­ons­blatt mit Er­läu­te­run­gen zur Weg­wei­sungs­ver­fü­gung ab­zu­ge­ben.7


1 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Ju­ni 2010 be­tref­fend die Über­nah­me der EG-Rück­füh­rungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
5 Die­se Abk. sind in An­hang 1 auf­ge­führt.
6 Ein­ge­fügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Ju­ni 2010 be­tref­fend die Über­nah­me der EG-Rück­füh­rungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
7 Ein­ge­fügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Ju­ni 2010 be­tref­fend die Über­nah­me der EG-Rück­füh­rungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

BGE

111 IV 12 () from 16. Januar 1985
Regeste: Art. 55 StGB; Landesverweisung. Der Strafrichter hat bei der Anordnung der Landesverweisung nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Nebenstrafe sich nach den Bestimmungen des Asylrechts durchsetzen lässt oder ob der Täter nach AsylG die weitere Tolerierung seines Aufenthaltes in der Schweiz beanspruchen kann. Allenfalls aus dem Asylrecht sich ergebende Einwände sind erst in jenem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem feststeht, dass die angeordnete Landesverweisung nicht infolge Bewährung bei probeweisem Aufschub weggefallen ist, sondern vollzogen werden muss.

115 V 4 () from 13. März 1989
Regeste: Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3bis FlüB, Art. 24 Abs. 1 IPRG: Begriff des Flüchtlings und des Staatenlosen. Rz. 55 der ab 1. September 1985 gültigen Verwaltungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV, wonach zum Beweis der Flüchtlings- bzw. Staatenloseneigenschaft eine Bestätigung des Delegierten für das Flüchtlingswesen eingeholt werden muss, ist rechtmässig.

118 IV 221 () from 20. Mai 1992
Regeste: Art. 97, Art. 101 lit. c OG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit die Vereinbarkeit der Vollstreckung der Landesverweisung mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Frage steht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1). Art. 55 StGB; Art. 25, Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention; Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung bei einem anerkannten Flüchtling. Mit dem Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung erlischt das Asyl von Gesetzes wegen (E. 2a). Die für die Vollstreckung der Landesverweisung zuständige Behörde ist daher bei der Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips an den Asylentscheid nicht gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn die zuständige Asylbehörde trotz Abweisung des Asylgesuchs oder Widerruf des Asyls die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen bejaht, d.h. die Wegweisung als unzumutbar erachtet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat (E. 2c).

119 IB 208 () from 24. September 1993
Regeste: Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren eines abgewiesenen und in seinen Heimatstaat ausgeschafften Asylbewerbers, dem nach erneuter Einreise in die Schweiz Asyl gewährt wurde, wegen angeblich im Heimatstaat nach der Rückschaffung erlittener Folterungen. 1. Frage der Widerrechtlichkeit des Beschwerdeentscheides des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, welcher zur Rückschaffung in den Heimatstaat führte (E. 3 u. 4). - Gemäss Art. 12 VG können rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Zweck und Tragweite dieser Regelung (E. 3c). - Formelle Rechtskraft des Beschwerdeentscheides und damit Anwendbarkeit von Art. 12 VG bejaht (E. 4a). Unerheblichkeit der Asylgewährung nach erneuter Einreise in die Schweiz; im neuen Asylverfahren war ein gänzlich veränderter Sachverhalt zu beurteilen (E. 4b). 2. Frage allfälligen widerrechtlichen Verhaltens der zuständigen Bundesstellen zwischen Beschwerdeentscheid und Ausschaffung (E. 5).

145 II 313 (2C_135/2019) from 18. November 2019
Regeste: Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 sowie Art. 79 AIG, Art. 66a Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 2 BV; Administrativhaft aufgrund richterlicher Landesverweisung und vorangegangene, infolge eines asylrechtlichen Wegweisungsentscheids ausgesprochene Haft; maximale Haftdauer. Art. 79 AIG legt die maximale Haftdauer der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft fest. In diesem Zusammenhang ist die Administrativhaft, welche in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG angeordnet wurde und Folge einer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB durch den Strafrichter verfügten richterlichen Landesverweisung ist, nicht zur Dauer der früheren, im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haft hinzuzurechnen, soweit die gesamte Dauer der verschiedenen Haftarten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn - wie in der vorliegenden Konstellation - zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. In diesem Fall zählt die richterliche Landesverweisung zu einer neuen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG (E. 3).

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