Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 53 Asylunwürdigkeit

Flücht­lin­gen wird kein Asyl ge­währt, wenn:

a.
sie we­gen ver­werf­li­cher Hand­lun­gen des Asyls un­wür­dig sind;
b.
sie die in­ne­re oder die äus­se­re Si­cher­heit der Schweiz ver­letzt ha­ben oder ge­fähr­den; oder
c.
ge­gen sie ei­ne Lan­des­ver­wei­sung nach Ar­ti­kel 66a oder 66abis StGB2 oder Ar­ti­kel 49a oder 49abis MStG3 aus­ge­spro­chen wur­de.

1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
2 SR 311.0
3 SR 321.0

BGE

131 IV 23 () from 6. Oktober 2004
Regeste: Art. 261bis Abs. 4 StGB, Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II; Rassendiskriminierung, Meinungsäusserungsfreiheit, politische Auseinandersetzung. Als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werden. Die Freiheit der Meinungsäusserung verbietet es, in der politischen Auseinandersetzung eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB leichthin zu bejahen. Den Tatbestand erfüllt nicht bereits, wer über eine geschützte Bevölkerungsgruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik im Gesamtzusammenhang sachlich bleibt und sich auf objektive Umstände stützt (E. 3).

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