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Art. 75 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
1Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG1.2 2Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen. 3Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen. 4Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.3 1 SR 142.20 |