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Art. 76 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung
1Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung. 2Das SEM gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör. 3Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.1 4Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das SEM die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG2 sinngemäss.3 5Für die Absätze 2–4 sind die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels sinngemäss anwendbar.4 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |