Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 80 Zuständigkeit in den Zentren des Bundes

1Der Bund ge­währ­leis­tet die So­zi­al­hil­fe oder die Not­hil­fe für Per­so­nen, die sich ge­stützt auf die­ses Ge­setz in der Schweiz auf­hal­ten und in ei­nem Zen­trum des Bun­des oder in ei­nem Ers­tin­te­gra­ti­ons­zen­trum für Flücht­lings­grup­pen un­ter­ge­bracht sind. Er stellt in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Stand­ort­kan­ton die Ge­sund­heits­ver­sor­gung und den Grund­schul­un­ter­richt si­cher. Er kann die­se Auf­ga­ben ganz oder teil­wei­se Drit­ten über­tra­gen. Ar­ti­kel 81–83a gel­ten sinn­ge­mä­ss.

2Das SEM gilt den be­auf­trag­ten Drit­ten durch Ver­trag die Ver­wal­tungs- und Per­so­nal­kos­ten so­wie die üb­ri­gen Kos­ten ab, die ih­nen bei der Er­fül­lung der Auf­ga­ben nach Ab­satz 1 ent­ste­hen. Die Ab­gel­tung wird pau­schal fest­ge­setzt. Aus­nahms­wei­se kön­nen die Bei­trä­ge nach Auf­wand fest­ge­setzt wer­den, ins­be­son­de­re zur Ab­gel­tung ein­ma­lig an­fal­len­der Kos­ten.

3Das SEM kann mit dem Stand­ort­kan­ton ver­ein­ba­ren, dass die­ser die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­ver­si­che­rung ab­sch­liesst. Das SEM ver­gü­tet die Kos­ten für die Kran­ken­kas­sen­prä­mi­en, den Selbst­be­halt und die Fran­chi­se pau­schal.

4Der Stand­ort­kan­ton or­ga­ni­siert den Grund­schul­un­ter­richt für asyl­su­chen­de Per­so­nen im schul­pflich­ti­gen Al­ter, die sich in ei­nem Zen­trum des Bun­des auf­hal­ten. Der Un­ter­richt wird nach Be­darf in die­sen Zen­tren durch­ge­führt. Der Bund kann für die Durch­füh­rung des Grund­schul­un­ter­richts Bei­trä­ge aus­rich­ten. Die Ent­schä­di­gung wird pau­schal fest­ge­setzt. Aus­nahms­wei­se kön­nen die Bei­trä­ge nach Auf­wand fest­ge­setzt wer­den, ins­be­son­de­re zur Ent­schä­di­gung ein­ma­lig an­fal­len­der Kos­ten.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3101; BBl 2014 7991).

BGE

130 I 82 () from 19. Februar 2004
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 83 AsylG; Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts; Kürzung von Fürsorgeleistungen für Asylsuchende. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Änderung des zürcherischen Sozialhilfegesetzes; Legitimation einer politischen Partei verneint (E. 1). Auch Ausländer können sich auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts berufen; Kognition; Inhalt und Tragweite des Grundsatzes (E. 2). Die in Art. 83 AsylG vorgenommene Aufzählung der Gründe, um Fürsorgeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen zu können, ist nicht abschliessend. Die Kantone sind frei, zusätzliche Vorschriften im Dienste der Missbrauchsbekämpfung zu erlassen (E. 3). Die mit der Änderung des zürcherischen Sozialhilfegesetzes getroffene Regelung der Asylfürsorge verletzt den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht (E. 4).

133 V 353 () from 13. Juni 2007
Regeste: Art. 41 Abs. 1 und 4 KVG sowie Art. 26 Abs. 4 AsylV 2; Ziffer 4.2 und 5.3 des zwischen dem Kanton Zürich, der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich und der Helsana Versicherungen AG am 8./9. Februar 2001 geschlossenen Rahmenvertrags über die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die von den zuständigen Fürsorgebehörden ganz oder teilweise unterstützt werden. Die in Ziffer 4.2 Rahmenvertrag vorgesehene Einschränkung der freien Wahl des Leistungserbringers - Bestimmung der anerkannten Leistungserbringer durch die Vertragspartner in der sog. Asyl-Hausarztliste (Ziffer 5.3 Rahmenvertrag) - ist rechtmässig (E. 4).

137 I 113 (8C_268/2010) from 6. Januar 2011
Regeste: Art. 12 BV; Art. 8 EMRK; Art. 27 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 und 82 Abs. 1 AsylG; Zuweisung eines Asylsuchenden an einen Kanton; Ausrichtung der Nothilfe. Der Zuweisungskanton ist für die Gewährung der Nothilfe an einen abgewiesenen Asylsuchenden mit Wegweisungsentscheid zuständig (E. 3-5). Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen kann die Ablehnung des Gesuchs eines abgewiesenen und auf die Wegweisung wartenden Asylbewerberpaars um Änderung der kantonalen Zuweisung eine mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarende Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellen (E. 6.2). Es ist jedoch nicht angängig, gestützt auf die Regeln des Sozialhilfe- oder Nothilferechts Zuweisungsentscheide zu ändern oder gar zu unterlaufen und so die Wechselbeziehungen zwischen der kantonalen Zuweisung und der Nothilfe in Frage zu stellen (E. 6.3).

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