Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 85 Rückerstattungspflicht

1So­weit zu­mut­bar, sind die So­zi­al­hil­fe-, Not­hil­fe-, Aus­rei­se- und Voll­zugs­kos­ten so­wie die Kos­ten des Rechts­mit­tel­ver­fah­rens zu­rück­zu­er­stat­ten.

2Der Bund macht sei­nen Rück­er­stat­tungs­an­spruch über ei­ne Son­der­ab­ga­be auf Ver­mö­gens­wer­ten (Art. 86) gel­tend.

3Der Rück­er­stat­tungs­an­spruch des Bun­des ver­jährt drei Jah­re, nach­dem die zu­stän­di­ge Be­hör­de da­von Kennt­nis er­hal­ten hat, in je­dem Fall aber zehn Jah­re nach sei­ner Ent­ste­hung.1 Auf Rück­er­stat­tungs­for­de­run­gen wird kein Zins er­ho­ben.

4Der Rück­er­stat­tungs­an­spruch der Kan­to­ne rich­tet sich nach kan­to­na­lem Recht.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 15. Ju­ni 2018 (Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

BGE

141 I 49 (2C_16/2014) from 12. Februar 2015
Regeste: Art. 9 und 29 Abs. 1 BV; Art. 83 und 85 Abs. 7 AuG; Art. 74 VZAE; vorläufige Aufnahme; Familiennachzug; Verbot der Rechtsverweigerung und der Willkür. Beschwerde gegen die vom Kantonsgericht bestätigte Ablehnung der kantonalen Migrationsbehörde, die mit ihrer Einschätzung versehenen Akten der Beschwerdeführerinnen an das Staatssekretariat für Migration zur Prüfung und Entscheidung über das Gesuch um Familiennachzug zu ihrem Lebensgefährten bzw. Vater weiterzuleiten, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist (E. 3.1-3.3). Pflicht der kantonalen Behörde, die mit ihrer Einschätzung versehenen Akten an die Bundesbehörde weiterzuleiten; Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung und der Willkür. Unterschiede zwischen dem Verfahren nach Art. 85 Abs. 7 AuG (in casu) und demjenigen nach Art. 83 Abs. 6 AuG (E. 3.4-3.7). Folgen der Verletzung (E. 3.8).

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