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Art. 89a Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
1Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 55 und 87 des AIG2 notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen. 2Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das SEM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |