Art. 95b Enteignungsrecht und anwendbares Recht
1Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen. 2Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.1 3Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302 über die Enteignung (EntG) Anwendung.3 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |