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Art. 95g Einsprache
1Wer nach den Vorschriften des VwVG1 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2Wer nach den Vorschriften des EntG3 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.4 3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. 1 SR 172.021 |