Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates

1 Der Bun­des­rat ent­schei­det, ob und nach wel­chen Kri­te­ri­en Grup­pen von Schutz­be­dürf­ti­gen nach Ar­ti­kel 4 vor­über­ge­hen­der Schutz ge­währt wird.

2 Er kon­sul­tiert zu­vor Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter der Kan­to­ne, der Hilfs­wer­ke und al­len­falls wei­te­rer nicht­staat­li­cher Or­ga­ni­sa­tio­nen so­wie das Hoch­kom­missa­ri­at der Ver­ein­ten Na­tio­nen für die Flücht­lin­ge.

BGE

128 V 263 () from 15. Juli 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 2 KVG; Art. 5 VwVG. Eine vom kantonalen Kontrollorgan der Krankenversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG erlassene Zuweisungsverfügung ist letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 KVG. - Das Zuweisungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 KVG kann nur dem Versicherungsobligatorium unterstellte Personen betreffen, welche sich nicht rechtzeitig versichern liessen oder von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht rechtzeitig versichert worden sind. - Das Verfahren des Kassenwechsels kann auf keinen Fall zu einer - auch nur kurzfristigen - Unterbrechung des Versicherungsschutzes führen. - Verhältnis zwischen Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 KVG. Das Kontrollorgan der Krankenversicherung kann einem Versicherer keine Beitrittskandidaten zuweisen, welche dieser nicht aufzunehmen bereit ist (in casu: betreute Asylbewerber, welche sich im Kanton Genf aufhalten), wenn diese schon bei einer andern Krankenkasse versichert sind. Art. 156 Abs. 2 OG; Art. 6 KVG. Vom kantonalen Kontrollorgan der Krankenversicherung können grundsätzlich keine Gerichtskosten verlangt werden.

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