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Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2022)

Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

1 Wer um Asyl nach­sucht, muss die Flücht­lings­ei­gen­schaft nach­wei­sen oder zu­min­dest glaub­haft ma­chen.

2 Glaub­haft ge­macht ist die Flücht­lings­ei­gen­schaft, wenn die Be­hör­de ihr Vorhan­den­sein mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit für ge­ge­ben hält.

3 Un­glaub­haft sind ins­be­son­de­re Vor­brin­gen, die in we­sent­li­chen Punk­ten zu we­nig be­grün­det oder in sich wi­der­sprüch­lich sind, den Tat­sa­chen nicht ent­spre­chen oder mass­ge­blich auf ge­fälsch­te oder ver­fälsch­te Be­weis­mit­tel ab­ge­stützt wer­den.