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Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen
1 Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet. 2 Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:
287 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 20026845). |