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Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 22. November 2022)

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Die Be­kannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten an die zu­stän­di­gen Be­hör­den von Staa­ten, die durch ei­nes der Du­blin-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men ge­bun­den sind, wird der Be­kannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten zwi­schen Bun­des­or­ga­nen gleich­ge­stellt.