Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 24 Zentren des Bundes 69

1 Der Bund er­rich­tet Zen­tren, die vom SEM ge­führt wer­den. Da­bei be­ach­tet er die Grund­sät­ze der Zweck­mäs­sig­keit und der Wirt­schaft­lich­keit.

2 Der Bund be­zieht bei der Er­rich­tung der Zen­tren die Kan­to­ne und die Ge­mein­den früh­zei­tig ein.

3 Ei­ne Un­ter­brin­gung von Asyl­su­chen­den in ei­nem Zen­trum des Bun­des er­folgt ab Ein­rei­chung des Asyl­ge­suchs:

a.
im be­schleu­nig­ten Ver­fah­ren bis zur Asyl­ge­wäh­rung, der An­ord­nung ei­ner vor­läu­fi­gen Auf­nah­me oder bis zur Aus­rei­se;
b.
im Du­blin-Ver­fah­ren bis zur Aus­rei­se;
c.
im er­wei­ter­ten Ver­fah­ren bis zur Zu­wei­sung an den Kan­ton.

4 Die Höchst­dau­er des Auf­ent­hal­tes in den Zen­tren des Bun­des be­trägt 140 Ta­ge. Nach Ab­lauf der Höchst­dau­er er­folgt ei­ne Zu­wei­sung an einen Kan­ton.

5 Die Höchst­dau­er kann an­ge­mes­sen ver­län­gert wer­den, wenn da­durch das Asyl­ver­fah­ren rasch ab­ge­schlos­sen oder der Voll­zug der Weg­wei­sung er­fol­gen kann. Der Bun­des­rat be­stimmt die Ein­zel­hei­ten zur Ver­län­ge­rung der Höchst­dau­er des Auf­ent­hal­tes in den Zen­tren des Bun­des.

6 Ei­ne Zu­wei­sung an einen Kan­ton kann auch vor Ab­lauf der Höchst­dau­er des Auf­ent­halts in den Zen­tren des Bun­des er­fol­gen ins­be­son­de­re bei ei­nem ra­schen und er­heb­li­chen An­stieg der Asyl­ge­su­che. Die Ver­tei­lung und Zu­wei­sung rich­ten sich nach Ar­ti­kel 27.

69 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

BGE

116 IB 1 () from 2. Februar 1990
Regeste: Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 26 AsylG; kein Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Kantonswechsel, Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Art. 26 AsylG verschafft dem anerkannten Flüchtling Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit, d.h. die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung im Kanton, wo er sich "ordnungsgemäss" aufhält. Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts; massgeblich ist nach der Asylerteilung eine fremdenpolizeilich geregelte Anwesenheit. Anspruch auf Kantonswechsel hat der Flüchtling daher regelmässig nicht, weil er sich nur im bisherigen Aufenthaltskanton ordnungsgemäss aufhält (E. 2). Fall eines straffällig gewordenen Flüchtlings, der sich nach der bedingten Entlassung aus der Strafanstalt in einem neuen Kanton aufhalten will. Trotz entsprechender Weisung der Strafvollzugsbehörde seines bisherigen Aufenthaltskantons kein ordnungsgemässer Aufenthalt im neuen Kanton (E. 3).

121 V 251 () from 20. November 1995
Regeste: Art. 6 IVG, Art. 1 FlüB, Art. 25 AsylG (in der Fassung gemäss dringlichem BB über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 [AVB]), Art. 14a ANAG (ebenfalls in der Fassung gemäss AVB). - Wann gilt ein Ausländer als "vorläufig aufgenommen" im Sinne des Ausländerrechts, und wann liegt eine "vorläufige Aufnahme als Flüchtling" im Sinne von Art. 25 AsylG vor? - Im Falle der Beschwerdeführerin erweist sich die vorläufige Aufnahme, welche zusammen mit dem ablehnenden Asylentscheid getroffen worden ist, als gewöhnliche ausländerrechtliche Massnahme, da kein Entscheid ergangen ist, der die (materielle) Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG feststellt; die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den FlüB berufen.

123 II 145 () from 26. Februar 1997
Regeste: Art. 14 Abs. 4 ANAV, Art. 26 in Verbindung mit Art. 6 des Flüchtlingsabkommens vom 28. Juli 1951. Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Zulässiges Rechtsmittel (E. 1). Besteht mit seinem Heimatstaat ein Niederlassungsvertrag, hat der anerkannte Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz Anspruch auf Kantonswechsel, unbesehen darum, ob er über ein gültiges heimatliches Ausweispapier verfügt (E. 2). Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges kann die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden (E. 3).

132 IV 29 () from 8. Dezember 2005
Regeste: Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 1 StGB; Straftatbestand der rechtswidrigen Einreise, Anwendbarkeit des Notstandes, psychiatrische Begutachtung. Tatbestand der rechtswidrigen Einreise; Begriff (E. 2). Ob die Einreise gerechtfertigt ist und der Flüchtling straflos bleibt, beurteilt sich nach dem Ausländerstrafrecht. Für Notstand bleibt kein Raum, wenn zur Rechtfertigung der illegalen Einreise einzig Art und Schwere der Verfolgung vorgebracht werden (E. 3). Der Umstand allein, dass jemand wegen einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung ärztlich behandelt wird, vermag keine ernsthaften Zweifel an der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit zu erwecken (E. 5.3).

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