Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone 83

1 Die Kan­to­ne ver­stän­di­gen sich über die Ver­tei­lung der Asyl­su­chen­den.

1bis Be­son­de­re Leis­tun­gen, wel­che Stand­ort­kan­to­ne von Zen­tren des Bun­des oder Flug­ha­fen­kan­to­ne er­brin­gen, wer­den bei der Ver­tei­lung von Asyl­su­chen­den an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt.84

2 Kön­nen sich die Kan­to­ne nicht ei­ni­gen, so legt der Bun­des­rat nach ih­rer An­hö­rung in ei­ner Ver­ord­nung die Kri­te­ri­en für die Ver­tei­lung fest.

3 Das SEM weist die Asyl­su­chen­den den Kan­to­nen zu (Zu­wei­sungs­kan­to­ne).85 Es trägt da­bei den schüt­zens­wer­ten In­ter­es­sen der Kan­to­ne und der Asyl­su­chen­den Rech­nung. Der Zu­wei­sungs­ent­scheid kann nur mit der Be­grün­dung an­ge­foch­ten wer­den, er ver­let­ze den Grund­satz der Ein­heit der Fa­mi­lie.

4 Nicht zu­ge­wie­sen wer­den Per­so­nen, bei de­nen der Voll­zug der Weg­wei­sung an­ge­ord­net wor­den ist und de­ren Asyl­ent­scheid in ei­nem Zen­trum des Bun­des in Rechts­kraft er­wach­sen ist oder de­ren Asyl­ge­such in ei­nem Zen­trum des Bun­des ab­ge­schrie­ben wur­de.86

83 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

84 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

85 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Ent­las­tungs­pro­gramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

86 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Ent­las­tungs­pro­gramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

BGE

116 IB 1 () from 2. Februar 1990
Regeste: Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 26 AsylG; kein Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Kantonswechsel, Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Art. 26 AsylG verschafft dem anerkannten Flüchtling Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit, d.h. die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung im Kanton, wo er sich "ordnungsgemäss" aufhält. Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts; massgeblich ist nach der Asylerteilung eine fremdenpolizeilich geregelte Anwesenheit. Anspruch auf Kantonswechsel hat der Flüchtling daher regelmässig nicht, weil er sich nur im bisherigen Aufenthaltskanton ordnungsgemäss aufhält (E. 2). Fall eines straffällig gewordenen Flüchtlings, der sich nach der bedingten Entlassung aus der Strafanstalt in einem neuen Kanton aufhalten will. Trotz entsprechender Weisung der Strafvollzugsbehörde seines bisherigen Aufenthaltskantons kein ordnungsgemässer Aufenthalt im neuen Kanton (E. 3).

120 V 378 () from 7. September 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. - Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar, die mangels eines Entscheids seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde von den Organen der Arbeitslosenversicherung und vom Sozialversicherungsrichter selbständig beurteilt werden kann. - Vermittlungsfähigkeit von Flüchtlingen und ihrer Familienangehörigen.

128 II 156 () from 9. April 2002
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 5 VwVG, Art. 26 AsylG, Art. 16 ff. AsylV 1, Verordnung des EJPD vom 14. März 2001 zum Betrieb von Empfangsstellen; Rechtsschutzbedürfnis von Asylbewerbern in Empfangsstellen. Die Weigerung des Departements, das förmliche Begehren anders zu behandeln denn als Aufsichtsbeschwerde, stellt einen Nichteintretensentscheid dar, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (E. 1). Notwendigkeit, den Asylbewerbern für die Dauer ihres Aufenthalts in Empfangsstellen in gewissen Fällen einen speziell geregelten Rechtsschutz zu gewähren (E. 2). Merkmale der förmlichen Verfügung, die gemäss Bundesverwaltungsrecht ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Besonderheiten des Aufenthalts in einer Empfangsstelle; kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf eine förmliche, anfechtbare Verfügung (E. 3). Schon bei der jetzigen Rechtslage ermöglicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, eine förmliche Verfügung zu erwirken und diese mit einem Rechtsmittel anzufechten, wenn sich ein Rechtsschutz als notwendig erweist. Es wäre nützlich, spezielle Regeln zu erarbeiten, um das Verfügungsverfahren in den Empfangsstellen zu konkretisieren (E. 4).

137 I 113 (8C_268/2010) from 6. Januar 2011
Regeste: Art. 12 BV; Art. 8 EMRK; Art. 27 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 und 82 Abs. 1 AsylG; Zuweisung eines Asylsuchenden an einen Kanton; Ausrichtung der Nothilfe. Der Zuweisungskanton ist für die Gewährung der Nothilfe an einen abgewiesenen Asylsuchenden mit Wegweisungsentscheid zuständig (E. 3-5). Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen kann die Ablehnung des Gesuchs eines abgewiesenen und auf die Wegweisung wartenden Asylbewerberpaars um Änderung der kantonalen Zuweisung eine mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarende Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellen (E. 6.2). Es ist jedoch nicht angängig, gestützt auf die Regeln des Sozialhilfe- oder Nothilferechts Zuweisungsentscheide zu ändern oder gar zu unterlaufen und so die Wechselbeziehungen zwischen der kantonalen Zuweisung und der Nothilfe in Frage zu stellen (E. 6.3).

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