Asylum Act
(AsylA)


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Art. 66 Policy decision of the Federal Council

1 The Fed­er­al Coun­cil shall de­cide wheth­er and ac­cord­ing to which cri­ter­ia Switzer­land will grant tem­por­ary pro­tec­tion to groups of per­sons in need of pro­tec­tion in ac­cord­ance with Art­icle 4.

2 Be­fore do­ing so, it shall con­sult rep­res­ent­at­ives of the can­tons, the char­it­able or­gan­isa­tions and if need be ad­di­tion­al non-gov­ern­ment­al or­gan­isa­tions as well as the Of­fice of the United Na­tions High Com­mis­sion­er for Refugees.

BGE

128 V 263 () from 15. Juli 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 2 KVG; Art. 5 VwVG. Eine vom kantonalen Kontrollorgan der Krankenversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG erlassene Zuweisungsverfügung ist letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 KVG. - Das Zuweisungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 KVG kann nur dem Versicherungsobligatorium unterstellte Personen betreffen, welche sich nicht rechtzeitig versichern liessen oder von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht rechtzeitig versichert worden sind. - Das Verfahren des Kassenwechsels kann auf keinen Fall zu einer - auch nur kurzfristigen - Unterbrechung des Versicherungsschutzes führen. - Verhältnis zwischen Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 KVG. Das Kontrollorgan der Krankenversicherung kann einem Versicherer keine Beitrittskandidaten zuweisen, welche dieser nicht aufzunehmen bereit ist (in casu: betreute Asylbewerber, welche sich im Kanton Genf aufhalten), wenn diese schon bei einer andern Krankenkasse versichert sind. Art. 156 Abs. 2 OG; Art. 6 KVG. Vom kantonalen Kontrollorgan der Krankenversicherung können grundsätzlich keine Gerichtskosten verlangt werden.

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