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Art. 102ater Überprüfung der Fingerabdrücke in Eurodac 333
1 Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat. 2 Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Fingerabdruckspezialistin oder der Fingerabdruckspezialist verfügen muss. 333 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675). |