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Art. 111abis Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung 383
1 In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31ades vorliegenden Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005384 durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann. 2 Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten. 3 Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben. 383 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |