|
Art. 114 Internationale Verträge 399
Der Bundesrat kann zur Umsetzung eines Rahmenkredits Migration, der auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 bewilligt wurde, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Kommissionen. 399 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3989; BBl 2018 6565). |