Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 24b Betrieb der Zentren 72
1 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen. 72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |