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Art. 24d Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung 74
1 Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich. 2 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde:
3 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen. 4 Für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe gilt kantonales Recht. 5 Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vereinbarung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. 6 Die übrigen Bestimmungen für Zentren des Bundes gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren. In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24. 74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |