Asylgesetz
(AsylG)


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Art. 26 Vorbereitungsphase 78

1 Nach Ein­rei­chung des Asyl­ge­suchs be­ginnt die Vor­be­rei­tungs­pha­se. Sie dau­ert im Du­blin-Ver­fah­ren höchs­tens 10 Ta­ge und in den üb­ri­gen Ver­fah­ren höchs­tens 21 Ta­ge.

2 In der Vor­be­rei­tungs­pha­se er­hebt das SEM die Per­so­na­li­en und er­stellt in der Re­gel Fin­ger­ab­druck­bo­gen und Fo­to­gra­fi­en. Es kann wei­te­re bio­me­tri­sche Da­ten er­he­ben, Al­ters­gut­ach­ten (Art. 17 Abs. 3bis) er­stel­len, Be­weis­mit­tel und Rei­se- und Iden­ti­täts­pa­pie­re über­prü­fen und her­kunfts- so­wie iden­ti­täts­s­pe­zi­fi­sche Ab­klä­run­gen tref­fen.

3 Das SEM weist die Asyl­su­chen­den auf ih­re Rech­te und Pflich­ten im Asyl­ver­fah­ren hin. Es kann die Asyl­su­chen­den zu ih­rer Iden­ti­tät, zum Rei­se­weg und sum­ma­risch zu den Grün­den be­fra­gen, warum sie ihr Land ver­las­sen ha­ben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen.Es klärt mit der asyl­su­chen­den Per­son ab, ob ihr Asyl­ge­such hin­rei­chend be­grün­det ist. Soll­te dies nicht der Fall sein und zieht die asyl­su­chen­de Per­son ihr Ge­such zu­rück, so wird die­ses form­los ab­ge­schrie­ben und die Rück­rei­se ein­ge­lei­tet.

4 Der Ab­gleich der Da­ten nach Ar­ti­kel 102abis Ab­sät­ze 2–3, die Über­prü­fung der Fin­ger­ab­drücke nach Ar­ti­kel 102ater Ab­satz 1 so­wie die An­fra­ge zur Auf­nah­me oder Wie­der­auf­nah­me an den zu­stän­di­gen durch ei­nes der Du­blin-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men ge­bun­de­nen Staat wer­den wäh­rend der Vor­be­rei­tungs­pha­se vor­ge­nom­men.

5 Das SEM kann Drit­te mit Auf­ga­ben nach Ab­satz 2 be­auf­tra­gen. Die be­auf­trag­ten Drit­ten un­ter­ste­hen der glei­chen Schwei­ge­pflicht wie das Bun­des­per­so­nal.

78 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

BGE

116 IB 1 () from 2. Februar 1990
Regeste: Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 26 AsylG; kein Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Kantonswechsel, Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Art. 26 AsylG verschafft dem anerkannten Flüchtling Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit, d.h. die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung im Kanton, wo er sich "ordnungsgemäss" aufhält. Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts; massgeblich ist nach der Asylerteilung eine fremdenpolizeilich geregelte Anwesenheit. Anspruch auf Kantonswechsel hat der Flüchtling daher regelmässig nicht, weil er sich nur im bisherigen Aufenthaltskanton ordnungsgemäss aufhält (E. 2). Fall eines straffällig gewordenen Flüchtlings, der sich nach der bedingten Entlassung aus der Strafanstalt in einem neuen Kanton aufhalten will. Trotz entsprechender Weisung der Strafvollzugsbehörde seines bisherigen Aufenthaltskantons kein ordnungsgemässer Aufenthalt im neuen Kanton (E. 3).

123 II 145 () from 26. Februar 1997
Regeste: Art. 14 Abs. 4 ANAV, Art. 26 in Verbindung mit Art. 6 des Flüchtlingsabkommens vom 28. Juli 1951. Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Zulässiges Rechtsmittel (E. 1). Besteht mit seinem Heimatstaat ein Niederlassungsvertrag, hat der anerkannte Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz Anspruch auf Kantonswechsel, unbesehen darum, ob er über ein gültiges heimatliches Ausweispapier verfügt (E. 2). Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges kann die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden (E. 3).

128 II 156 () from 9. April 2002
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 5 VwVG, Art. 26 AsylG, Art. 16 ff. AsylV 1, Verordnung des EJPD vom 14. März 2001 zum Betrieb von Empfangsstellen; Rechtsschutzbedürfnis von Asylbewerbern in Empfangsstellen. Die Weigerung des Departements, das förmliche Begehren anders zu behandeln denn als Aufsichtsbeschwerde, stellt einen Nichteintretensentscheid dar, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (E. 1). Notwendigkeit, den Asylbewerbern für die Dauer ihres Aufenthalts in Empfangsstellen in gewissen Fällen einen speziell geregelten Rechtsschutz zu gewähren (E. 2). Merkmale der förmlichen Verfügung, die gemäss Bundesverwaltungsrecht ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Besonderheiten des Aufenthalts in einer Empfangsstelle; kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf eine förmliche, anfechtbare Verfügung (E. 3). Schon bei der jetzigen Rechtslage ermöglicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, eine förmliche Verfügung zu erwirken und diese mit einem Rechtsmittel anzufechten, wenn sich ein Rechtsschutz als notwendig erweist. Es wäre nützlich, spezielle Regeln zu erarbeiten, um das Verfügungsverfahren in den Empfangsstellen zu konkretisieren (E. 4).

142 I 135 (2C_207/2016) from 2. Mai 2016
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 76a und Art. 80a AuG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft; Haftvoraussetzungen im Dublin-Verfahren. Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (E. 1). Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs (E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht. Für eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AuG müssen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (E. 4).

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