Asylgesetz
(AsylG)


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Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung

1 Das SEM oder die kan­to­na­len Be­hör­den kön­nen Asyl­su­chen­den einen Auf­ent­halts­ort zu­wei­sen.

2 Sie kön­nen Asyl­su­chen­den ei­ne Un­ter­kunft zu­wei­sen, ins­be­son­de­re sie kol­lek­tiv un­ter­brin­gen. Die Kan­to­ne stel­len einen ge­ord­ne­ten Be­trieb si­cher; sie kön­nen da­zu Be­stim­mun­gen er­las­sen und Mass­nah­men er­grei­fen.87

87 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 20026845).

BGE

120 V 378 () from 7. September 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. - Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar, die mangels eines Entscheids seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde von den Organen der Arbeitslosenversicherung und vom Sozialversicherungsrichter selbständig beurteilt werden kann. - Vermittlungsfähigkeit von Flüchtlingen und ihrer Familienangehörigen.

123 II 145 () from 26. Februar 1997
Regeste: Art. 14 Abs. 4 ANAV, Art. 26 in Verbindung mit Art. 6 des Flüchtlingsabkommens vom 28. Juli 1951. Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Zulässiges Rechtsmittel (E. 1). Besteht mit seinem Heimatstaat ein Niederlassungsvertrag, hat der anerkannte Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz Anspruch auf Kantonswechsel, unbesehen darum, ob er über ein gültiges heimatliches Ausweispapier verfügt (E. 2). Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges kann die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden (E. 3).

128 II 156 () from 9. April 2002
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 5 VwVG, Art. 26 AsylG, Art. 16 ff. AsylV 1, Verordnung des EJPD vom 14. März 2001 zum Betrieb von Empfangsstellen; Rechtsschutzbedürfnis von Asylbewerbern in Empfangsstellen. Die Weigerung des Departements, das förmliche Begehren anders zu behandeln denn als Aufsichtsbeschwerde, stellt einen Nichteintretensentscheid dar, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (E. 1). Notwendigkeit, den Asylbewerbern für die Dauer ihres Aufenthalts in Empfangsstellen in gewissen Fällen einen speziell geregelten Rechtsschutz zu gewähren (E. 2). Merkmale der förmlichen Verfügung, die gemäss Bundesverwaltungsrecht ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Besonderheiten des Aufenthalts in einer Empfangsstelle; kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf eine förmliche, anfechtbare Verfügung (E. 3). Schon bei der jetzigen Rechtslage ermöglicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, eine förmliche Verfügung zu erwirken und diese mit einem Rechtsmittel anzufechten, wenn sich ein Rechtsschutz als notwendig erweist. Es wäre nützlich, spezielle Regeln zu erarbeiten, um das Verfügungsverfahren in den Empfangsstellen zu konkretisieren (E. 4).

148 II 218 (2C_69/2021) from 17. Dezember 2021
Regeste: Art. 178 Abs. 3 und Art. 146 BV; Art. 19 VG; aArt. 26 AsylG; Art. 22 und 23 BWIS; Frage, ob die Securitas AG in Bezug auf potentielle Haftungsansprüche in Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung im EVZ Kreuzlingen Haftungssubjekt i.S.v. Art. 19 VG ist. Eine Betrauung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes i.S.v. Art. 19 VG steht nach Art. 178 Abs. 3 BV unter dem Gesetzesvorbehalt (E. 3.3). Besonders hohe Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage sind dabei im Bereich der Übertragung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben zu stellen (E. 3.3.3). Weder das AsylG noch das BWIS enthält eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorliegend in Frage stehende Übertragung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben an die Securitas AG. Diese kann damit zum Vornherein nicht als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation i.S.v. Art. 19 VG gelten (E. 5 und 6). Bei dieser Sachlage verbleibt der Bund direktes Haftungssubjekt für potentielle Haftungsansprüche (E. 6.3).

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