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Art. 29a Prüfung der Vertrauenswürdigkeit 89
1 Das SEM kann vor und während des Auftragsverhältnisses Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen. 2 Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen PSP nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202090(ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des ISG über die Grundsicherheitsprüfung. 3 Werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt. 4 Das SEM trägt die Kosten der Vertrauenswürdigkeitsprüfungen. 89 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). |