Asylgesetz
(AsylG)


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Art. 3 Flüchtlingsbegriff

1 Flücht­lin­ge sind Per­so­nen, die in ih­rem Hei­mat­staat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohn­ten, we­gen ih­rer Ras­se, Re­li­gi­on, Na­tio­na­li­tät, Zu­ge­hö­rig­keit zu ei­ner be­stimm­ten so­zia­len Grup­pe oder we­gen ih­rer po­li­ti­schen An­schau­un­gen ernst­haf­ten Nach­tei­len aus­ge­setzt sind oder be­grün­de­te Furcht ha­ben, sol­chen Nach­tei­len aus­ge­setzt zu wer­den.

2 Als ernst­haf­te Nach­tei­le gel­ten na­ment­lich die Ge­fähr­dung des Lei­bes, des Le­bens oder der Frei­heit so­wie Mass­nah­men, die einen un­er­träg­li­chen psy­chi­schen Druck be­wir­ken. Den frau­en­spe­zi­fi­schen Flucht­grün­den ist Rech­nung zu tra­gen.

3 Kei­ne Flücht­lin­ge sind Per­so­nen, die we­gen Wehr­dienst­ver­wei­ge­rung oder De­ser­ti­on ernst­haf­ten Nach­tei­len aus­ge­setzt sind oder be­grün­de­te Furcht ha­ben, sol­chen Nach­tei­len aus­ge­setzt zu wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt die Ein­hal­tung des Ab­kom­mens vom 28. Ju­li 19514 über die Rechts­stel­lung der Flücht­lin­ge (Flücht­lings­kon­ven­ti­on).5

4 Kei­ne Flücht­lin­ge sind Per­so­nen, die Grün­de gel­tend ma­chen, die we­gen ih­res Ver­hal­tens nach der Aus­rei­se ent­stan­den sind und die we­der Aus­druck noch Fort­set­zung ei­ner be­reits im Hei­mat- oder Her­kunfts­staat be­ste­hen­den Über­zeu­gung oder Aus­rich­tung sind. Vor­be­hal­ten bleibt die Flücht­lings­kon­ven­ti­on vom 28. Ju­li 1951.6

4 SR 0.142.30

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dring­li­che Än­de­run­gen des Asyl­ge­set­zes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Fe­br. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

BGE

111 IV 12 () from 16. Januar 1985
Regeste: Art. 55 StGB; Landesverweisung. Der Strafrichter hat bei der Anordnung der Landesverweisung nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Nebenstrafe sich nach den Bestimmungen des Asylrechts durchsetzen lässt oder ob der Täter nach AsylG die weitere Tolerierung seines Aufenthaltes in der Schweiz beanspruchen kann. Allenfalls aus dem Asylrecht sich ergebende Einwände sind erst in jenem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem feststeht, dass die angeordnete Landesverweisung nicht infolge Bewährung bei probeweisem Aufschub weggefallen ist, sondern vollzogen werden muss.

114 IA 1 () from 22. Januar 1988
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit); § 12 des thurgauischen Gesetzes über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 (KAZG) und § 8 der Verordnung zum Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 16. Dezember 1986 (KAZV). Voraussetzungen, unter denen ein Erlass die Rechtsgleichheit verletzt (E. 3). Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung der Familienzulagenordnung (E. 4 und 5). Eine Bestimmung, die Asylbewerbern als einzigen Arbeitnehmern den Anspruch auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kinder versagt, verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 8).

115 V 4 () from 13. März 1989
Regeste: Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3bis FlüB, Art. 24 Abs. 1 IPRG: Begriff des Flüchtlings und des Staatenlosen. Rz. 55 der ab 1. September 1985 gültigen Verwaltungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV, wonach zum Beweis der Flüchtlings- bzw. Staatenloseneigenschaft eine Bestätigung des Delegierten für das Flüchtlingswesen eingeholt werden muss, ist rechtmässig.

116 IV 105 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 55 StGB, Art. 32 Ziff. 1 und 33 Flüchtlingskonvention, Art. 3 EMRK, Art. 43 Abs. 1 und 45 AsylG; Landesverweisung, asylrechtliche Ausweisungsbeschränkung und Non-Refoulement-Prinzip. 1. Art. 55 StGB ist gegenüber Flüchtlingen im Lichte der asylrechtlichen Ausweisungsbeschränkung gemäss Art. 32 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 43 Abs. 1 AsylG auszulegen und anzuwenden, gegebenenfalls also restriktiver (E. 3a). Diese asylrechtliche Ausweisungsbeschränkung ist bei der Aussprechung der Landesverweisung, nicht aber beim Widerruf des bedingten Vollzuges oder beim probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; über die Flüchtlingseigenschaft entscheidet der Strafrichter nötigenfalls entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung von Vorfragen (E. 3b und 4e) (Praxisänderung gegenüber BGE 101 IV 375 und Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 111 IV 12). 2. Die Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 33 Flüchtlingskonvention) wird in Art. 45 AsylG - und gemäss Art. 3 EMRK - auf Personen ausgedehnt, die an der Grenze oder im Landesinnern um Asyl nachsuchen (E. 4a und b). Diese asyl- und menschenrechtlichen Gründe gegen eine Landesverweisung dürfen erst bei deren Vollstreckung Beachtung finden; ob sie vorliegen, hat die zuständige Vollzugsbehörde in einem vom Entscheidungsverfahren streng zu unterscheidenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen (E. 4f-i) (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 111 IV 12).

120 V 378 () from 7. September 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. - Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar, die mangels eines Entscheids seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde von den Organen der Arbeitslosenversicherung und vom Sozialversicherungsrichter selbständig beurteilt werden kann. - Vermittlungsfähigkeit von Flüchtlingen und ihrer Familienangehörigen.

121 V 251 () from 20. November 1995
Regeste: Art. 6 IVG, Art. 1 FlüB, Art. 25 AsylG (in der Fassung gemäss dringlichem BB über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 [AVB]), Art. 14a ANAG (ebenfalls in der Fassung gemäss AVB). - Wann gilt ein Ausländer als "vorläufig aufgenommen" im Sinne des Ausländerrechts, und wann liegt eine "vorläufige Aufnahme als Flüchtling" im Sinne von Art. 25 AsylG vor? - Im Falle der Beschwerdeführerin erweist sich die vorläufige Aufnahme, welche zusammen mit dem ablehnenden Asylentscheid getroffen worden ist, als gewöhnliche ausländerrechtliche Massnahme, da kein Entscheid ergangen ist, der die (materielle) Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG feststellt; die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den FlüB berufen.

126 II 335 () from 9. August 2000
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 26 u. Art. 8a aAsylG; Art. 44 Abs. 2, Art. 51 Abs. 5 u. Art. 54 AsylG; Art. 39 AsylV 1; Art. 14a ff. ANAG; Anspruch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs? Der vorläufig aufgenommene Flüchtling verfügt gestützt auf das nationale Recht über kein gesichertes Anwesenheitsrecht, das ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (E. 1). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK, nachdem die Frage des Familiennachzugs heute nicht mehr von der Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung abhängt, sondern vom Gesetzgeber in Art. 51 Abs. 5 des Asylgesetzes bzw. Art. 39 der Asylverordnung 1 asylrechtlich geregelt wurde. Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist allein entscheidend, dass der Ausländer faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu jede Anwesenheitsberechtigung genügt, welche dies zulässt (E. 2 u. 3).

132 IV 29 () from 8. Dezember 2005
Regeste: Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 1 StGB; Straftatbestand der rechtswidrigen Einreise, Anwendbarkeit des Notstandes, psychiatrische Begutachtung. Tatbestand der rechtswidrigen Einreise; Begriff (E. 2). Ob die Einreise gerechtfertigt ist und der Flüchtling straflos bleibt, beurteilt sich nach dem Ausländerstrafrecht. Für Notstand bleibt kein Raum, wenn zur Rechtfertigung der illegalen Einreise einzig Art und Schwere der Verfolgung vorgebracht werden (E. 3). Der Umstand allein, dass jemand wegen einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung ärztlich behandelt wird, vermag keine ernsthaften Zweifel an der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit zu erwecken (E. 5.3).

138 II 513 (1C_195/2012) from 15. Oktober 2012
Regeste: a Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz sucht (E. 1.2).

139 I 129 (1C_390/2012) from 26. März 2013
Regeste: Einsicht in ein Urteil der Asylrekurskommission mit Bekanntgabe des Spruchkörpers, Grundsatz der Justizöffentlichkeit; Art. 30 Abs. 3 BV, Bundesgesetz über die Archivierung, Reglement über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht. Einsichtsrecht in Archivgut während laufender Schutzfrist nach Archivierungsrecht (E. 3.2 und 3.4). Bedeutung der Justizöffentlichkeit im Allgemeinen und in Bezug auf den Teilgehalt der Urteilsverkündung im Besondern (E. 3.3). Die Urteilsbekanntgabe wird vom Archivierungsrecht nicht ausgeschlossen (E. 3.5). Umfang und Beschränkungen des Anspruchs auf Kenntnisnahme von Urteilen: Der Anspruch schliesst den Spruchkörper ein, lässt indes Anonymisierungen und Abdeckungen zu (E. 3.6). Im vorliegenden Fall ist das archivierte Urteil mit dem Spruchkörper in anonymisierter Form bekanntzugeben (E. 3.6).

139 II 1 (9C_963/2011) from 6. Dezember 2012
Regeste: Art. 24 Ziff. 1 lit. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; Art. 59 AsylG; Art. 2 Abs. 2 FlüB. Unter der Herrschaft von Art. 59 AsylG kann sich auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen (E. 4.3).

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