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Asylgesetz
(AsylG)

Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt

Ent­zie­hen sich weg­ge­wie­se­ne Asyl­su­chen­de durch Ver­heim­li­chung ih­res Auf­ent­halts­or­tes dem Voll­zug, so kann der Kan­ton oder das SEM sie po­li­zei­lich aus­schrei­ben las­sen.