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Art. 53 Asylunwürdigkeit 155
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). BGE
131 IV 23 () from 6. Oktober 2004
Regeste: Art. 261bis Abs. 4 StGB, Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II; Rassendiskriminierung, Meinungsäusserungsfreiheit, politische Auseinandersetzung. Als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werden. Die Freiheit der Meinungsäusserung verbietet es, in der politischen Auseinandersetzung eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB leichthin zu bejahen. Den Tatbestand erfüllt nicht bereits, wer über eine geschützte Bevölkerungsgruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik im Gesamtzusammenhang sachlich bleibt und sich auf objektive Umstände stützt (E. 3). |