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Art. 57 Verteilung und Erstintegration
1 Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27. 2 Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen. |