Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 57 Verteilung und Erstintegration
1 Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27. 2 Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen. |