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Art. 5b Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden 8
Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden. 8 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2023 16; BBl 2020 3465). |