Asylgesetz
(AsylG)


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Art. 70 Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling

Schutz­be­dürf­ti­ge, die ein Ge­such um An­er­ken­nung als Flücht­ling ge­stellt ha­ben, kön­nen frü­he­s­tens fünf Jah­re nach dem Sis­tie­rungs­ent­scheid nach Ar­ti­kel 69 Ab­satz 3 die Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens um An­er­ken­nung als Flücht­ling ver­lan­gen. Bei der Wie­der­auf­nah­me die­ses Ver­fah­rens wird der vor­über­ge­hen­de Schutz auf­ge­ho­ben.

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