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Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten 236
1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. 2 Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme. 3 Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
4 Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. 5 Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest. 236 Siehe auch die UeB Änd. 16.12.2016 am Schluss dieses Textes. |