Asylgesetz
(AsylG)


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Art. 89 Festsetzung der Pauschalen 248

1 Der Bun­des­rat legt die Hö­he der Pau­scha­len auf Grund der vor­aus­sicht­li­chen Auf­wen­dun­gen für kos­ten­güns­ti­ge Lö­sun­gen fest.

2 Er be­stimmt die Aus­ge­stal­tung der Pau­scha­len so­wie die Dau­er ih­rer Aus­rich­tung und die Vor­aus­set­zun­gen da­für. Er kann die Pau­scha­len na­ment­lich:

a.
in Ab­hän­gig­keit des Auf­ent­halts­sta­tus und der Auf­ent­halts­dau­er fest­le­gen;
b.
un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Kos­ten­un­ter­schie­de im in­ter­kan­to­na­len Ver­gleich ab­stu­fen.

3 Das SEM kann die Aus­rich­tung ein­zel­ner Pau­scha­len­be­stand­tei­le von der Er­rei­chung so­zi­al­po­li­ti­scher Zie­le ab­hän­gig ma­chen.

4 Die Pau­scha­len wer­den pe­ri­odisch der Teue­rungs­ent­wick­lung an­ge­passt und bei Be­darf über­prüft.

248 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 20026845).

BGE

150 II 273 (2C_694/2022) from 21. Dezember 2023
Regeste: a Art. 120 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 16 Abs. 1 und 5 SuG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid betreffend eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen einem Kanton und dem Bund. Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) für den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten über die vom Bund in Anwendung des Asylgesetzes an die Kantone ausgerichteten Pauschalabgeltungen. Das Bundesgericht beurteilt solche Streitigkeiten letztinstanzlich als Beschwerdeinstanz in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 BGG (E. 1.1-1.3), unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 83 und 89 BGG (E. 1.4).

150 II 294 (2C_692/2022) from 22. Februar 2024
Regeste: Art. 88 und 89b Abs. 2 AsylG; Art. 5 AsylV 2; Art. 16 Abs. 1, 2 und 5 SuG; Art. 5 und 39 VwVG; Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten. Rüge des Kantons (E. 6) und Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (E. 6.1). Regeln über die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen gemäss Art. 88 AsylG (E. 6.2). Möglichkeit, direkt gestützt auf das Gesetz eine Subvention auszurichten oder darauf zu verzichten, wenn dieses die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe präzise regelt (E. 6.3). Vorliegend musste das SEM keine formelle Verfügung erlassen, bevor es auf die Ausrichtung der Pauschalabgeltung an den Kanton Neuenburg verzichtete, der nachträglich eine Verfügung auf Gesuch hin gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG erwirken konnte (E. 6.4).

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