Asylum Act
(AsylA)


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Art. 1 Subject matter

This Act reg­u­lates:

a.
the grant­ing of asylum and the leg­al status of refugees in Switzer­land;
b.
the tem­por­ary pro­tec­tion of per­sons in need of pro­tec­tion in Switzer­land and their re­turn.

BGE

139 II 65 (2C_184/2012) from 15. Dezember 2012
Regeste: Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention; Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 5, 64 Abs. 1 lit. d und Art. 65 AsylG; Art. 62, 63 und 64 AuG; Koordination der die Anwesenheit in der Schweiz beendenden Verfahren gemäss AsylG und gemäss AuG. Die Rechtsprechung betreffend Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG in Verbindung mit Art. 10 ANAG bleibt unter der Herrschaft des AuG anwendbar. Die kantonalen Behörden können über die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer von ihnen erteilten Anwesenheitsbewilligung entscheiden und sodann die Wegweisung verfügen und vollziehen, ohne dass vorgängig das Asyl widerrufen werden muss (E. 4). Beabsichtigt die kantonale Behörde, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der über Asyl verfügt, nicht zu verlängern oder zu widerrufen und den Betroffenen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG wegzuweisen, hat sie allerdings dafür zu sorgen, dass neben den Voraussetzungen gemäss Art. 62 ff. AuG auch die Erfordernisse nach Art. 65 AsylG beachtet sind (E. 5.1). Anwendungsvoraussetzung von Art. 65 AsylG (E. 5.2 und 5.3). Voraussetzungen für eine Abweichung vom Grundsatz des Non-Refoulement (E. 5.4). Anwendung im vorliegenden Fall (E. 6).

148 IV 281 (6B_1361/2020) from 28. März 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 4 AsylG; Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren; Vorrang des AsylG gegenüber dem AuG bzw. AIG; Legalitätsprinzip. Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG; Bestimmungen sind deckungsgleich mit denjenigen im heute geltenden AIG (E. 1.4.1). Vorrang der Bestimmungen des AsylG gegenüber denjenigen des AuG gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG (E. 1.4.2). Die Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren i.S.v. Art. 8 Abs. 4 AsylG geht für einen rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden derjenigen aus Art. 90 lit. c AuG vor (E. 1.4.3). Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 8 Abs. 4 AsylG sieht das AsylG keine Strafnorm vor (E. 1.4.4). Der gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG gegen den Beschwerdeführer als rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden ergangene Schuldspruch verletzt Bundesrecht (E. 1.5).

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