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Art. 24a Besondere Zentren 70
1 Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AIG71anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3AIG. 2 In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren. 3 In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs. 4 Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen. 70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |