|
Art. 39 Gewährung vorübergehenden Schutzes 112
Wird aufgrund der Befragung in einem Zentrum des Bundes oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt. 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |