|
|
|
Art. 45a Ausschreibung im Schengener Informationssystem 138
1 Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG139 gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes verfügt wurde, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. 2 Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG140 erlassen hat, im SIS erfasst. 3 Die Artikel 68b–68edes AIG sind sinngemäss anwendbar. 138 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2023 16; BBl 2020 3465). 139 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. |
