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Art. 47 Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt 151
1 Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. 2 Steht die Identität der betroffenen Person nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM die betroffene Person nach Eintritt der Rechtskraft verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen. 3 Die Auswertung der Personendaten sowie das Verfahren richten sich sinngemäss nach Artikel 8a. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des zuständigen Kantons weitergeleitet werden. 4 Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der zuständige Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen. 151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |