|
Art. 61 Erwerbstätigkeit 172
1 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB173 oder Artikel 49a oder 49abis MStG174 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG175 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).176 2 Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2–6 AIG.177 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung. 172 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). 176 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). 177 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). |