Asylverordnung 1
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Art. 12 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen 48
(Art. 22 AsylG) 1 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem SEM unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.49 3 Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht feststeht.50 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075577). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). 50 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). |