Asylverordnung 1
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Art. 14 Aufenthalt in den Zentren des Bundes 53
(Art. 24, 24a, 24d AsylG) 1 Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten. 2 Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). |