Asylverordnung 1
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Art. 29b Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin 89
(Art. 35a AsylG) 1 Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen. 2 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig. 89 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). |