1 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.
2 Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
a.
Zivilstandsdokumente;
b.
Nachweise über die Familienbeziehungen;
c.
Taufscheine;
d.
Staatsangehörigkeitsnachweise;
e.
Flüchtlingsausweise;
f.
Führerausweise;
g.
Militärausweise.
3 Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).