Asylverordnung 1
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Art. 34 Bezeichnung des Vollzugskantons 104
(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG) 1Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Absatz 1bis AsylG für den Vollzug zuständigen Kanton. 2Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann. 3In Fällen nach Absatz 2 können Kantone einer Region andere Zuständigkeiten für den Wegweisungsvollzug vereinbaren. Nach der Zustimmung der anderen Kantone der Region meldet der neue Vollzugskanton dem SEM, in welchem Umfang und für welche Dauer er zuständig ist. 4Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton die Ausreisekosten nach Artikel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999105 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2 sowie den Pauschalbetrag nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 1999106 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. 5Den für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantonen wird der Abzug nach Artikel 21 Absatz 5 gewährt. 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). 105 SR 142.312 106 SR 142.281 |