Asylverordnung 1
|
Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden 108
Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen. 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). |