Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1)

vom 11. August 1999 (Stand am 1. Mai 2021)


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Art. 36 Zweitasyl

(Art. 50 AsylG)

1 Der Auf­ent­halt von Flücht­lin­gen in der Schweiz ist ord­nungs­ge­mä­ss, wenn die Flücht­lin­ge die Be­stim­mun­gen ein­hal­ten, die all­ge­mein für aus­län­di­sche Per­so­nen gel­ten.

2 Der Auf­ent­halt gilt als un­un­ter­bro­chen, wenn die Flücht­lin­ge in den letz­ten zwei Jah­ren ins­ge­samt nicht län­ger als sechs Mo­na­te im Aus­land weil­ten. Bei län­ge­rer Ab­we­sen­heit gilt der Auf­ent­halt nur dann als un­un­ter­bro­chen, wenn zwin­gen­de Grün­de für die Ab­we­sen­heit vor­lie­gen.

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